Google Fonts & CO
Jetzt prüfen lassen & Ärger vermeiden
Aktuelle Situation: im Moment erreichen uns immer mehr Nachrichten, dass bei Betreibenden von Websites Schreiben über Schadensersatz bzw. Unterlassung in Bezug auf die Verwendung von Google Fonts eingehen. Vor allem Privatpersonen scheinen hier einen lukrativen Nebenverdienst zu wittern und fordern die Betreibenden zum einen auf, die Verwendung einzustellen und zum anderen eine „Entschädigung“ zu bezahlen.
Wir bieten Ihnen mit unserem Font-Check eine Möglichkeit, sich gegen diesen Ärger abzusichern.

Das müssen Sie zum Thema Google Fonts, Adobe Fonts & Co. wissen.
Alles Wichtige auf einen Blick.
Gerichtlicher Hintergrund
Vor dem Landgericht München klagte eine Privatperson gegen einen Websitebetreiber.
Inhalt der Klage (zusammengefasst): dynamische Einbindung von Google Fonts über die Server von Google, damit Weitergabe der IP-Adresse des Besuchers ohne Einwilligung. Darin sah das Landgericht einen Verstoß gegen die DSGVO und sprach dem Kläger ein Schmerzensgeld in Höhe von 100,00€ zu. Außerdem wurde die Beklagte zur Unterlassung, Auskunft sowie zur Zahlung des Schmerzensgeld verurteilt.
Im Fall einer Zuwiderhandlung gegen die Unterlassungsverfügung sei ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000€ zu zahlen, so das Landgericht München.
Der Einwand der Beklagten, Google Fonts auf Basis berechtigten Interesses einzubinden, hielt vor Gericht übrigens nicht stand.
Im Detail können Sie dies hier nachlesen: Landgericht (LG) München, Urt. v. 20.01.2022, Az. 3 O 17493/20.
Den Schadensersatzanspruch begründet das LG München übrigens mit folgender Aussage:
„Der damit verbundene Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht ist im Hinblick auf den Kontrollverlust des Klägers über ein personenbezogenes Datum an Google, ein Unternehmen, das bekanntermaßen Daten über seine Nutzer sammelt und das damit vom Kläger empfundene individuelle Unwohlsein so erheblich, dass ein Schadensersatzanspruch gerechtfertigt ist.“
Das Problem mit der Auskunft
Problematisch sehen wir hier auch die Anordnung zur Auskunft. Es ist quasi unmöglich, nachzuvollziehen, welche Daten über Skripte wie Google Fonts zu welchem Zeitpunkt weitergegeben werden. Websitebetreiber drohen hier also im Falle des Falles noch weitere Probleme.
Auch Adobe Fonts, MyFonts & Co. betroffen
Wichtig für Sie zu wissen: das beschriebene Gerichtsurteil wurde im Zusammenhang mit Google Fonts erlassen. Allerdings funktionieren viele Schriftarten-Dienste nach einem ähnlichen Prinzip. Der Sachverhalt ist also auch auf Anbieter wie Adobe Fonts, MyFonts & Co. übertragbar, wenn diese aus den USA stammen und über eine dynamische Serverabfrage eingebunden werden.
Selbstverständlich prüfen wir Ihre Website auch auf diesen Sachverhalt hin.
Datenschutzrechtlicher Hintergrund
Die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) sieht einige grundlegende Aspekte vor, die bei der Speicherung, Verarbeitung und Weitergabe von personenbezogenen Daten berücksichtigt werden müssen.
Auch hier versuchen wir, die wichtigsten Aspekte für Sie so einfach und knapp wie möglich zusammenzufassen. Wer sich mit der DSGVO schon ein wenig auseinandergesetzt hat, den werden die Zusammenhänge kaum überraschen.
Grundsätzlich sieht die DSGVO den Schutz personenbezogener Daten, das Recht auf informationelle Selbstbestimmung und den Schutz der Privatsphäre natürlicher Personen vor, deren Daten verarbeitet werden sollen. Dabei darf jeder selbst entscheiden, wie seine Daten verarbeitet werden sollen.
Die DSGVO arbeitet dabei mit einem sog. Verbot mit Erlaubnisvorbehalt – das bedeutet, dass Daten grundsätzlich nicht, sondern erst dann verarbeitet werden dürfen, wenn eine entsprechende Rechtsgrundlage vorhanden ist.
Im Fall der oben beschriebenen Klage, versuchte die Beklagte hierfür das sog. „berechtigte Interesse“ heranzuziehen, was aber vor Gericht nicht standhielt.
Die Einbindung von US-Diensten ist fast in jedem Fall nur mit einer Einwilligung zu erreichen. Das bedeutet, die Verarbeitung darf erst stattfinden, wenn der Nutzende seine Zustimmung erteilt hat. Dies ist jedoch im Fall von Google Fonts und ähnlichen Anbietern technisch kaum machbar, da Schriften essentieller Bestandteil von Websites sind.
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Wie können wir Sie unterstützen? Wählen Sie das zu Ihrer Situation passende Paket. Gerne erstellen wir auch eine individuelle Lösung speziell für Sie.
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Ihr Google Fonts Check
Schon zu spät?
Sie haben schon ein Schreiben / eine Abmahnung erhalten? So können Sie vorgehen. Falls Sie gerade ein entsprechendes Schreiben in Händen halten, ist das Wichtigste, tief durchzuatmen und Schritt für Schritt die richtigen Entscheidungen zu treffen.
1. Prüfen: ist der Vorwurf überhaupt zutreffend?
Klären Sie folgende Fragen:
- Werden Google Fonts überhaupt auf Ihrer Website eingebunden?
- Wird der Dienst dynamisch, also über die Server von Google, oder lokal genutzt?
Zur Klärung dieser Fragen, wenden Sie sich am Besten an die Agentur, die Ihre Website umgesetzt hat. Besteht diese Möglichkeit nicht, helfen wir Ihnen gerne weiter. Schreiben Sie uns unter heldenhaft@marketinghelden.eu eine E-Mail mit dem Betreff: „Google Fonts Abmahnung“.
2. Abwägung
Wie auch die meisten Anwälte und Verbände, die sich zu diesem Thema geäußert haben, sind auch wir der Meinung, dass Sie nicht pauschal auf die Forderungen aus dem erhaltenen Schreiben eingehen sollten. Vermutlich werden diese Schreiben massenhaft versendet und es könnte der Eindruck entstehen, dass man das Schreiben auch ignorieren könnte. Auch davon möchten wir klar abraten. Es ist zwar wohl eher unwahrscheinlich, dass der Urheber des Schreibens weitere Schritte ergreift, aber nicht ausgeschlossen.
Achten Sie in jedem Fall auch auf evtl. im Schreiben erwähnte Fristen!
Wie idealerweise der nächste Schritt aussieht, ist also Abwägungssache. Hier sollten Sie in jedem Fall auf anwaltliche Hilfe zurückgreifen.
3. Website optimieren
So oder so sollten Sie in jedem Ihre Website optimieren lassen, falls Sie im Prüfschritt zu dem Ergebnis gekommen sind, dass Google Fonts tatsächlich dynamisch auf Ihrer Website eingebunden werden. Gerne prüfen wir Ihre Website für Sie und unterstützen auch bei der datenschutzkonformen Gestaltung.
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Anwaltlicher Erstbeistand
Einige Anwälte haben sich bereits explizit zum Thema Google Fonts Abmahnungen geäußert und bieten Erstbeistand. Einige Anlaufstellen haben wir hier für Sie gesammelt:
Hinweis: alle Angaben ohne Gewähr. Wir kooperieren nicht mit den genannten Anwaltskanzleien.
Aussage Händlerbund
„Grundsätzlich sollte auf solche Schreiben hin nicht einfach ungeprüft eine Reaktion oder Zahlung erfolgen. Am Ende handelt es sich bei den Überlegungen, wie mit dem Schreiben umgegangen werden sollte, aber um eine unternehmerische Entscheidung. Grundsätzlich empfiehlt der Händlerbund eine einzelfallbezogene rechtliche Beratung, insbesondere um potenzielle negative Konsequenzen wie weitere Forderungen oder Bußgelder zu vermeiden.“
Quelle: haendlerbund.de
Aussage Michael Rohde, DSN Group
„Insgesamt erscheint es aus unserer Sicht durchaus vertretbar, sich dafür zu entscheiden, nicht auf diese Art von Schreiben zu reagieren und nicht zu zahlen, um damit einem solchen Geschäftsmodell die Grundlage zu entziehen. Dies auch unter dem Gesichtspunkt, dass die Verfahrenskosten wohl für die meisten Unternehmen auch bei einem negativen Ausgang eines etwaigen gerichtlichen Verfahrens mutmaßlich zu verschmerzen wären. Letztlich sollte jedes Unternehmen jedoch selbst abwägen, welche Reaktion angemessen erscheint.“
Quelle: datenschutz-notizen.de
Aussage Dr. Datenschutz
„Auch „Bagatellschäden“ sind von dem europarechtlichen Schadensbegriff abgedeckt, denn in EG 148 S.2 werden geringfügige Verstöße nicht ausgenommen. Zwar ist es auch europarechtlich so, dass aus generalpräventiven Gründen nicht gleich jeder noch so kleine Verstoß gegen die DSGVO einen Schadensersatz begründet. Allerdings immer dann, wenn nicht nur gegen Dokumentationspflichten verstoßen wurde, besteht in jedem Verstoß gegen die DSGVO-Normen ein ersetzbarer Schaden für die betroffene Person.“
Quelle: dr-datenschutz.de
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Bildnachweis: Google LLC, https://fonts.google.com | Fotografie Pokorny